Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 2 Dachorganisation
§ 3 Aufnahme und Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Vereinsleitung
§ 7 Die Generalversammlung und Neuwahlen
§ 8 Auflösung des Vereins
§ 9 Satzungsänderung
§ 10 Wahlspruch
§ 11 Schlussbestimmung

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Trachtenverein „D’Fuchsbergler Stoffen e.V.“ wurde am 22. April 1951 in Stoffen gegründet. Der Verein wurde in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namen „D’Fuchsbergler Stoffen e.V.“.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, insbesondere das heimatliche Volks- und Brauchtum. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Pflege und Verbreitung heimatkundlichen Wissens, der Heimatlichen Tracht, des Schuhplatteln’s, des Volksliedes und der Volksmusik, des Chorgesanges, des Laienspiels, der Mundart und aller Volksbräuche, sowie durch Förderung der Trachtenjugend e.V.

Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral, er steht grundsätzlich auf dem Boden der christlich-abendländlichen Kultur.

§ 2 Dachorganisation

Der Trachtenverein ist Mitglied des Lechgauverbandes der Heimat- und Trachtenvereine mit Sitz in Hohenpeißenberg.

§ 3 Aufnahme und Mitgliedschaft

Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die das 17. Lebensjahr erreicht hat. Auf mündlichen Antrag erfolgt die Aufnahme in den Verein. Der Verein gesteht aus aktiven, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Unter aktiven Mitgliedern versteht man solche, welche die vereinsübliche Tracht tragen.

Im Verein ist darauf zu achten, dass die einheitliche Tracht getragen wird. Die Mitglieder haben sich den Weisungen der Vorstandschaft und der Sachgebietsleiter einzuordnen. Hierbei ist auf Sauberkeit in der Tracht und Frisur, Echtheit in Lied und Musik besonders zu achten.

Mitglieder, welche vor ihrer Mitgliedschaft in der Jugendgruppe des Vereins tätig waren, werden die aktiven Jugendjahre ab dem 6. Lebensjahr bei Ehrungen angerechnet.

Ehrenmitglieder können nur solche Personen werden, welche sich um die Trachtensache als langjähriges, aktives Mitglied, insbesondere aber durch aktive Tätigkeit im Vereinsausschuss besondere Verdienste erworben hat.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an die Satzungen des Vereines zu halten und an der Jahreshauptversammlung teilzunehmen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten Beitrag, jeweils zu Beginn eines jeden Geschäftjahres, zu entrichten
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod. Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Eventuell bestehende Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind vorher zu bereinigen.

Der Verein kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss Mitglieder, die durch ihr Verhalten dem Ansehen des Vereins schaden, nach vorhergehender Mahnung, ausschließen. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung. Dem betreffenden Mitglied ist hierbei Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

Mitglieder, welche ausgeschlossen oder freiwillig aus dem Verein ausgetreten sind, haben keinen Anspruch auf Rückvergütung der eingezahlten Beiträge oder auf das Vermögen des Vereins.

Mitglieder und Jugendliche, welche eine Tracht, Musikinstrumente, Noten und dergleichen als Leihgabe vom Verein zur Verfügung gestellt wurden, haben bei ihrem Ausscheiden die Gegenstände in sauberem und vollständigem Zustand innerhalb von 4 Wochen unaufgefordert dem Vorstand oder Jugendleiter zu übergeben.

§ 6 Vereinsleitung

Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus

  • dem 1. Vorstand
  • dem 2. Vorstand
  • dem/ der Kassier/ Erin
  • dem/ der Schriftführer/ In
  • dem 1. Vorplattler

Der Ausschuss setzt sich zusammen aus

  • der Vorstandschaft,
  • dem/ der 2. Kassier/ Erin
  • dem/ der Schriftführer/ In
  • dem 2. Vorplattler
  • dem/ der 1. und 2. Jugendleiter/ In
  • der 1. und 2. Dirndlvertreterin
  • dem/ der Volksmusikwart/ In
  • dem/ der Trachtenwart/ In
  • dem Fähnrich
  • und 2 Beisitzern

Nach § 26 BGB wird der Verein durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Beide sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt.

Die Vorstandschaft ist berechtigt in dringenden Vereinsangelegenheiten sofort zu entscheiden. Die nachträgliche Genehmigung der Hauptversammlung ist einzuholen.

Der Schriftführer hat die schriftlichen Arbeiten zu besorgen, in jeder Ausschusssitzung und Versammlung Protokoll zu führen und bei der nächsten Versammlung vorzulegen.

Der Kassier hat die Vereinskasse zu führen, alle Einnahmen und Ausgaben genau zu verbuchen und die dazugehörigen Belege geordnet aufzubewahren. Er hat ferner über seine Tätigkeit in der ordentlichen Versammlung Bericht zu geben. Der 1. Vorsitzende ist jedezeit berechtigt, Einsicht in die Kassenbücher zu nehmen.

Die Vorplattler führen die üblichen Plattlerproben, bzw. Vereinsabende durch. Sie legen die Zusammenkunftstermine zu den Proben des Vereins fest. Es sollen monatlich mindestens zwei Proben, bzw. ein Vereinsabend stattfinden.

Die Jugendleiter betreuen die Jugendlichen des Vereins und lehren ihnen das Platteln und Tanzen. Sie sind berechtigt eine Jugendkasse zu führen.

Die Dirndlvertreterin hat die aktiven Dirndl im Sinne der Trachtenpflege zu unterstützen, sowie beratend und vermittelnd zu wirken.

Die beiden Kassenprüfer, die nicht dem Ausschuss angehören werden von der Versammlung gewählt. Sie haben die Vollmacht die Vereins- und Jugendkasse, sowie die Bücher jederzeit, jedoch mindestens einmal im jahr zu überprüfen.

Die Vertreter der Sachgebiete haben in ihrem Sachgebiet auf das Beste zu beraten und zu betreuen. In der Jahreshauptversammlung haben sie über ihre Tätigkeit einen Bericht abzugeben.

Die Betreuung der Vereinsfahne obliegt dem Fähnrich, der ebenfalls dem Ausschuss angehört und von der Versammlung gewählt wird. Die Fahnenbegleitung wird je nach Bedarf bestimmt.

In den Vereinsausschuss kann jedes stimmberechtigte Mitglied gewählt werden, das eine Tracht trägt.

§ 7 Die Generalversammlung und Neuwahlen

Die ordentliche Generalversammlung soll möglichst nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung 8 Tage davor schriftlich einberufen.

Die Vorstandschaft erstattet bei der Generalversammlung Bericht über die Arbeit des abgelaufenen Jahres und die Planung für das laufende Jahr. Der Vorstandschaft wird nach Anhörung der Kassenprüfer Entlastung erteilt.

Jede Versammlung und jede Vorstandssitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Sie bestimmt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Die Neuwahl der Vorstandschaft erfolgt alle 3 Jahre und wird in geheimer Wahl durchgeführt, alle weiteren Ausschussmitglieder werden per Handzeichen gewählt. Für die Durchführung der Wahl wird von der Versammlung ein Wahlausschuss bestimmt.

Die in der Vorstandschaft und Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden geleitet. Die Versammlung wird bei seiner Abwesenheit vom zweiten Vorsitzenden und bei der Abwesenheit beider, durch einen, durch die Versammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird.

§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer, zu diesem Zweck einberufenen Versammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss muss eine dreiviertel Stimmenmehrheit der zur Versammlung erschienenen Mitgliederzahl aufweisen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Gemeinde Pürgen, Ortsteil Stoffen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat. Das Inventar wird der Gemeinde zur Verwahrung zur Verfügung gestellt bis ein neuer Verein gegründet wird.

§ 9 Satzungsänderung

Bei einer Satzungsänderung ist eine dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Antrag auf Änderung muss vorher in der Tagesordnung mitgeteilt werden.

§ 10 Wahlspruch

Unser Wahlspruch lautet: Treu der Heimat – treu dem guten, alten Brauch!

§ 11 Schlussbestimmung

Für alle in der Satzung nicht vorgesehenen Gegebenheiten entscheidet zunächst der Vereinsausschuss, dann die Versammlung.

Die vorliegende Satzung hat die Mitgliederversammlung am 23. Oktober 1999 beschlossen und trat sofort in Kraft.

Stoffen, 23. Oktober 1999

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